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Möchten Sie Einspruch gegen eine Strafverfügung einlegen?

Haben Sie ein Schreiben mit dem Buchstaben O erhalten? Dabei handelt es sich um eine Strafverfügung. Sind Sie mit diesem Bußgeld nicht einverstanden? Dann können Sie dagegen Einspruch einlegen, d. h. in Berufung gehen. Im Folgenden erfahren Sie, was Sie dafür tun müssen. Wenn Sie in Berufung gehen, brauchen Sie das Bußgeld nicht zu bezahlen!

Wie können Sie in Berufung gehen?

Sie müssen innerhalb von zwei Wochen in Berufung gehen.

Sie oder Ihr Anwalt müssen ein Schreiben an die Staatsanwaltsschaft senden. Sie finden die Anschrift in der Strafverfügung, die Sie erhalten haben.

Welche Angaben muss Ihr Schreiben enthalten?

  • Ihren Namen, Ihre Anschrift und Ihren Wohnort.

  • Das Aktenzeichen der Strafverfügung.

  • Die CJIB-Nummer der Strafverfügung.

  • Das Datum, an dem Sie die Strafverfügung erhalten haben.

  • Der Grund, aus dem Sie mit der Strafverfügung nicht einverstanden sind.

  • Ihre Unterschrift und das Datum, an dem Sie das Schreiben unterzeichnet haben.

Wie geht es danach weiter?

Sie erhalten von der Staatsanwaltschaft ein Schreiben über die Bearbeitung Ihrer Berufung. Die Staatsanwaltschaft entscheidet, ob Ihr Fall einem Gericht vorgelegt wird. In diesem Fall besteht die Möglichkeit, dass die Staatsanwaltschaft bei Gericht eine andere Strafe fordert als die Strafe, die in der Strafverfügung steht. Die Staatsanwaltschaft kann die Strafverfügung ebenfalls ändern.